Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Inlandsgeschäfte der Windmöller GmbH (nachfolgend Windmöller)

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

(1) Die Geschäftsbedingungen von Windmöller gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von den Geschäftsbedingungen von Windmöller abweichende Bedingungen des Kunden erkennt Windmöller nicht an, es sei denn, Windmöller hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die Geschäftsbedingungen von Windmöller gelten auch dann, wenn Windmöller in Kenntnis entgegenstehender oder von den Geschäftsbedingungen von Windmöller abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführt.

(2) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote von Windmöller erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die Windmöller mit seinen Kunden schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

(3) Die Geschäftsbedingungen von Windmöller gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.

(4) Diese Bedingungen gelten für alle Gesellschaften der Windmöller Gruppe (www.windmoeller.de).

§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen

(1) Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so kann Windmöller dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen.

(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich Windmöller die Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von Windmöller.

§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise von Windmöller „ab Werk“, ausschließlich Transportverpackung; diese wird gegebenenfalls gesondert in Rechnung gestellt. Bei Exportlieferungen werden Zoll sowie Gebühren und andere öffentliche Abgaben ebenfalls gesondert in Rechnung gestellt.

(2) Die Umsatzsteuer ist nicht in den Preisen von Windmöller eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

(3) Der Abzug von Skonto und sonstigen Nachlässen bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

(4) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder aus einer gesonderten Konditionenvereinbarung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Darüber hinaus gelten die gesetzlichen Regelungen zum Verzug. Vor vollständiger Bezahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Zinsen ist Windmöller zu keiner weiteren Lieferung aus laufenden Lieferverträgen verpflichtet.

(5) Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die vorbehaltlose Gutschrift auf dem Bankkonto maßgeblich.

(6) Die Aufrechnung und Zurückbehaltung fälliger Rechnungsbeträge ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig, soweit es sich dabei nicht um Schadensersatzansprüche handelt, die in engem Zusammenhang zum Anspruch des Kunden auf mangelfreie Vertragserfüllung stehen.

§ 4 Lieferzeit

(1) Die Einhaltung der Lieferverpflichtung von Windmöller setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Die Geltung des § 321 BGB bleibt unberührt.

(2) Fixgeschäfte werden nicht getätigt.  Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich die Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

(3) Bei höherer Gewalt, von einer Vertragspartei nicht zu vertretenden Arbeitskampfmaßnahmen und sonstigen unverschuldeten Betriebsstörungen, die länger als eine Woche gedauert haben oder voraussichtlich dauern, wird die Lieferungs- bzw. Abnahmefrist ohne Weiteres um die Dauer der Behinderung, längstens jedoch um 5 Wochen verlängert. Die Verlängerung tritt nur ein, wenn der anderen Partei unverzüglich Kenntnis von dem Grund der Behinderung gegeben wird, sobald zu übersehen ist, dass die vorgenannte Frist nicht eingehalten werden kann. Sofern der Lieferverzug auf einer von Windmöller zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist die Schadensersatzhaftung von Windmöller auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, maximal jedoch den zweifachen Warenwert.

(4) Im Übrigen haftet Windmöller im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% des Warenwertes, maximal jedoch nicht mehr als 5% des Warenwertes.

(5) Weitere, hiermit nicht wirksam abbedungene, gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten.

§ 5 Erfüllungsort – Verpackungskosten

(1)  Erfüllungsort für sämtliche Leistungen, ist der jeweilige Geschäftssitz der Windmöller Gesellschaft. Lieferungen erfolgen, soweit nichts anderes vereinbart ist, „ab Werk“ (Kostentragungsregelung).

§ 6 Gewährleistung und Mängelhaftung

(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt fünf Jahre ab Erhalt der Ware, sofern die Ware beim Endabnehmer fest mit einem Bauwerk verbunden wird. Bei nicht mit einem Bauwerk fest verbundenen Waren gilt eine Gewährleistungsfrist von zwei Jahren ab Erhalt der Ware.

(2) Mängelhaftungsansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mängelrügen sind bei offenen Mängeln spätestens innerhalb von 12 Tagen nach Empfang der Ware an Windmöller abzusenden. Versteckte Mängel hat der Kunde unverzüglich nach deren Entdeckung gegenüber Windmöller zu rügen.

(3) Geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, Breite, des Gewichts, der Ausrüstung oder des Dessins berechtigen nicht zur Beanstandung. Dies gilt auch für handelsübliche Abweichungen, es sei denn, dass Windmöller eine mustergetreue Lieferung schriftlich erklärt hat.

(4) Technische Änderungen der Qualitäten der Ware unter Beibehaltung der Gebrauchseigenschaften bleiben Windmöller vorbehalten.

(5) Nach Zuschnitt oder sonst begonnener Verarbeitung der gelieferten Ware ist jede Beanstandung offener Mängel ausgeschlossen. Die produktspezifischen Verlege- und Pflegeanleitungen von Windmöller sind zu beachten.

(6) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, hat der Kunde nach Wahl von Windmöller – mit Ausnahme der jeweils nach deutschem Recht geltenden Ausnahmen - das Recht auf Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder auf Lieferung einer neuen mangelfreien Sache.

(7) Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, hat der Käufer nur das Recht, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten, sofern der Verkäufer den Mangel nicht arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen hat. Weitergehende Ansprüche richten sich nach § 7.

§ 7 Weitergehende Haftung

(1) Soweit sich aus diesen Geschäftsbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bedingungen nichts anders ergibt, haftet Windmöller bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Auf Schadensersatz haftet Windmöller – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Windmöller vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften nur
a.    für Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b.    für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist Windmöllers Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden Windmöller nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit Windmöller den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.

(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn Windmöller die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

(1) Windmöller behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Windmöller berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch Windmöller liegt kein Rücktritt vom Vertrag, sofern dieser nicht ausdrücklich schriftlich erklärt wurde. Windmöller ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

(2) Liegt zwischen den Parteien über ein Einzelgeschäft im Sinne des Abs. 1 hinausgehend eine Geschäftsverbindung vor, bleibt die Ware bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus Warenanlieferungen aus der gesamten Geschäftsverbindung, einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln, Eigentum von Windmöller. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen von Windmöller in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.

(3) Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware für Windmöller unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren wie z.B. Feuer, Diebstahl und Wasser im gebräuchlichen Umfang zu versichern. Der Kunde tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der obengenannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an Windmöller in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab. Windmöller nimmt die Abtretung an.

(4) Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb veräußern oder verarbeiten und sofern sich seine Vermögensverhältnisse nicht nachhaltig verschlechtern.

(5) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde Windmöller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit Windmöller Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Windmöller die außergerichtlichen oder gerichtlichen Kosten eines Vorgehens i.S.d. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den Windmöller entstandenen Ausfall.

(6) Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zu einer neuen beweglichen Sache verbunden, vermischt oder verarbeitet, so erfolgt dies für Windmöller, ohne dass Windmöller hieraus verpflichtet wird. Durch die Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung erwirbt der Käufer nicht das Eigentum gem. §§ 947 ff BGB an der neuen Sache. Bei Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit nicht Windmöller gehörenden Sachen erwirbt Windmöller Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Fakturenwertes seiner Vorbehaltsware zum Gesamtwert.

(7) Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern oder zu verarbeiten; er tritt Windmöller jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) der Forderung von Windmöller ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von Windmöller, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Windmöller verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so kann Windmöller verlangen, dass der Kunde Windmöller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

(8) Der Kunde tritt Windmöller auch die Forderungen zur Sicherung der Forderungen von Windmöller gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

(9) Sofern in die Geschäftsabwicklung zwischen Windmöller und Kunde eine zentralregulierende Stelle eingeschaltet ist, die das Delkredere übernimmt, überträgt Windmöller das Eigentum bei Versendung der Ware an die zentralregulierende Stelle mit der aufschiebenden Bedingung der Zahlung des Kaufpreises durch den Zentralregulierer. Der Kunde wird erst mit Zahlung durch den Zentralregulierer frei.

(10) Windmöller verpflichtet sich, die Windmöller zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten von Windmöller die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt Windmöller.

§ 9 Schutzrechte

(1) Windmöller steht nach diesem § 9 dafür ein, dass der Liefergegenstand frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.

(2) In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, wird Windmöller nach seiner Wahl und auf seine Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Kunden durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht zu verschaffen. Gelingt Windmöller dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Kunde berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Kunden unterliegen den Beschränkungen des § 7 dieser Geschäftsbedingungen.

(3) Bei Rechtsverletzungen durch von Windmöller gelieferte Produkte anderer Hersteller wird Windmöller nach seiner Wahl seine Ansprüche gegen den Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Kunden geltend machen oder an ihn abtreten. Ansprüche gegen Windmöller bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe des § 9 nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund von Insolvenz, aussichtslos ist.

§ 10 Gerichtsstand – Rechtswahl

(1) Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist Gerichtsstand der jeweilige Geschäftssitz der Windmöller Gesellschaft; Windmöller ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

(3) Sollten Vertragsbestandteile nicht wirksam sein, gilt die rechtlich zulässige Regelung, die dem Sinn und Zweck der zu ersetzenden Regelung am nächsten kommt, als vereinbart. Beide Parteien verpflichten sich, alle zur Findung und Anwendung der ersetzenden Regelung erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

Ergänzung

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Auslandsgeschäfte der Windmöller GmbH (nachfolgend Windmöller)

Allgemeines

In Ergänzung bzw. Abweichung zu unseren AGB für Inlandsgeschäfte gelten die AGB für Auslandsgeschäfte. Wenn es zwischen diesen beiden zu einer Kollision kommt, sind die AGB für Auslandsgeschäfte vorrangig.

Internationale Verkaufsbedingungen der Windmöller GmbH

§ 1 Anwendbarkeit dieser Internationalen Verkaufsbedingungen

(1) Die Bedingungen in diesen Internationalen Verkaufsbedingungen sind ein integraler Bestandteil des Kaufvertrages. Diese Internationalen Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende, von diesen Internationalen Verkaufsbedingungen abweichende oder von gesetzlichen Vorschriften abweichende Geschäftsbedingungen des Käufers finden keine Anwendung, selbst dann nicht, wenn wir nicht widersprechen oder Leistungen erbringen oder entgegennehmen.

(2) Diese Internationalen Verkaufsbedingungen finden keine Anwendung, wenn die Ware für den persönlichen Gebrauch oder den Gebrauch in der Familie oder im Haushalt gekauft werden und wir wussten oder vor oder bei Vertragsschluss hätten wissen müssen, dass die Ware für einen solchen Gebrauch gekauft wurde. Der Käufer erklärt insoweit, dass die Ware weder für den persönlichen Gebrauch oder den Gebrauch in der Familie oder im Haushalt gekauft wird.

§ 2 Abschluss des Kaufvertrages

(1) Ein Kaufvertrag erfordert stets eine schriftliche Bestellung des Käufers

(2) Wir können die Bestellung des Käufers durch unsere Auftragsbestätigung (nachfolgend „Auftragsbestätigung“) innerhalb von zehn (10) Kalendertagen nach deren Erhalt annehmen.

§ 3 Anwendbares Recht

(1) Der Kaufvertrag unterliegt dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) in der englischsprachigen Fassung vom 11.04.1980 und subsidiär für die im CISG nicht geregelten Regelungsbereiche dem Schweizer Obligationenrecht. Das CISG gilt gleichermaßen für die Vereinbarungen zu gerichtlichen und schiedsgerichtlichen Zuständigkeiten.

(2) Bei Verwendung von Handelsklauseln gelten die Incoterms 2020 der Internationalen Handelskammer unter Berücksichtigung der in diesen Internationalen Verkaufsbedingungen getroffenen Bestimmungen.

§ 4 Anforderungen an die Ware; Rechte Dritter

(1) Die zu liefernde Ware muss den in der Auftragsbestätigung genannten Spezifikationen und Qualitätsanforderungen entsprechen. Soweit keine Spezifikationen oder Qualitätsanforderungen in der Auftragsbestätigung genannt sind, ist die Ware vertragsgemäß, wenn sie sich für Zwecke eignet, die in Deutschland üblich ist und für die Zwecke eignet, für die Ware der gleichen Art in Deutschland gewöhnlich gebraucht wird. Abweichungen in Abmessungen, Struktur und/oder Farbe bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien liegen und handelsüblich sind. Sofern nicht ausdrücklich eine anderweitige Absprache getroffen wird, muss die Ware nicht solchen Rechten und Vorschriften entsprechen, die außerhalb Deutschlands gelten. Gebrauchte Ware wird unter Ausschluss jeder Gewährleistung geliefert.

(2) Sollte der Käufer beabsichtigen, die Ware unter unüblichen Bedingungen einzusetzen oder unter Bedingungen, die ein besonderes Sicherheits- oder Gesundheitsrisiko für jedwede Person oder die Umwelt mit sich bringen können, so muss der Käufer uns darüber vor Abschluss des Kaufvertrages schriftlich informieren.

(3) Rechte und Ansprüche Dritter (insbesondere Rechte und Ansprüche die auf Eigentums- oder gewerbliche Schutzrechte gestützt werden) stellen nur dann einen Rechtsmangel dar, sofern diese Ansprüche und/oder Rechte in Deutschland in Kraft und registriert sind und die Nutzung der Ware in Deutschland verhindern.

§ 5 Lieferverpflichtung; Gefahrübergang

(1) Wir sind dazu verpflichtet, die in der Auftragsbestätigung genannte Ware zu liefern, und zwar in einer Verpackung, die für das Beförderungsmittel geeignet ist.

(2) Die Lieferung erfolgt FCA Incoterms 2020 am in der Auftragsbestätigung genannten Ort. Sofern in der Auftragsbestätigung kein Ort genannt ist, erfolgt die Lieferung FCA Incoterms 2020 an unserer Niederlassung in 32832 Augustdorf/Deutschland. Wir sind nicht dazu verpflichtet, den Beförderungsvertrag abzuschließen oder den Käufer darüber zu informieren, dass die Ware geliefert wurde oder dass der Frachtführer oder eine sonstige vom Käufer beauftragte Person die Ware nicht innerhalb der vereinbarten Frist abgenommen hat.

(3) Die Einhaltung des in der Auftragsbestätigung genannten Lieferdatums bzw. der dort genannten Lieferfrist ist keine wesentliche Vertragspflicht und die Nichteinhaltung des Lieferdatums oder der Lieferfrist in der Auftragsbestätigung stellen keine wesentliche Vertragsverletzung dar. Sofern eine Lieferfrist vereinbart ist, behalten wir uns das Recht vor, den genauen Lieferzeitpunkt innerhalb der Frist zu bestimmen.

(4) Alle Lieferdaten und Lieferfristen sind davon abhängig, dass der Käufer alle seine Plichten rechtzeitig erfüllt. Insbesondere muss der Käufer jegliche Genehmigungen, Zeichnungen etc. bereitstellen und/oder genehmigen und alle vereinbarten Zahlungen rechtzeitig leisten.

(5) Wir sind dazu berechtigt, Teillieferungen zu tätigen und diese separat in Rechnung zu stellen.

(6) Die Gefahr geht mit der Lieferung nach § 5 Absatz 2 über. Sollte der Käufer die Ware nicht abnehmen, geht die Gefahr zu dem Zeitpunkt über, in der der Käufer seiner Abnahmepflicht nicht nachkommt.

(7) Zusätzlich zu den uns zustehenden gesetzlichen Rechten sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer Pflichten auszusetzen, sofern vernünftige Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Käufer seine ihm nach dem Kaufvertrag obliegenden Pflichten nicht erfüllen wird, insbesondere dass er nicht in der Lage sein wird, den vereinbarten Kaufpreis rechtzeitig zu zahlen.

§ 6 Lieferschein, Rechnung, sonstige Dokumente

(1) Wir stellen dem Käufer einen Lieferschein zur Verfügung, der dem bei uns üblichen Standard entspricht.

(2) Unabhängig von der verwendeten Incoterms-Klausel sind wir nicht dazu verpflichtet, für die Exportfreimachung zu sorgen. Wir werden jedoch auf Gefahr und Kosten des Käufers alle notwendigen Exportlizenzen und Zollformalitäten beantragen, sofern uns der Käufer alle notwendigen Informationen bereitgestellt hat.

(3) Wir sind nur verpflichtet, dem Käufer solche Dokumente zur Verfügung zu stellen, die ausdrücklich in der Auftragsbestätigung genannt sind.

§ 7 Höhere Gewalt

Jegliche durch höhere Gewalt verursachte oder sonstige außerhalb unserer Verantwortung liegende Umstände, insbesondere – aber nicht abschließend – Streik, Aussperrung, Krankheiten, Pandemien, Maßnahmen der öffentlichen Behörden sowie nachträgliches Entfallen von Export- oder Importmöglichkeiten, durch die die Lieferung unmöglich wird, befreien uns für die Dauer ihres Vorliegens und im Umfang ihrer Wirkung von der Pflicht, vereinbarte Lieferfristen und Lieferdaten sowie allen weiteren Pflichten einzuhalten.

§ 8 Pflicht zur Kaufpreiszahlung

(1) Der Käufer ist verpflichtet, den vereinbarten Kaufpreis auf das von uns genannte Konto zu überweisen. Der Erfüllungsort für die Zahlung ist 32832 Augustdorf/Deutschland. Außerhalb Deutschlands auftretende Bankgebühren trägt der Käufer. Die Zahlung hat ohne jeden Abzug zu erfolgen und ist fällig an dem in der Auftragsbestätigung genannten Tag oder innerhalb der dort genannten Zahlungsfrist, welche sich nach dem Rechnungsdatum berechnet.  Sollte in der Auftragsbestätigung weder ein Tag noch eine Zahlungsfrist angegeben sein, hat die Zahlung innerhalb von 30 (dreißig) Kalendertagen nach dem Rechnungsdatum zu erfolgen. Die Abnahme der Ware durch den Käufer ist keine Voraussetzung für die Fälligkeit der Kaufpreiszahlung.

(2) Die vereinbarten Preise verstehen sich exklusive der am Tag der Lieferung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

(3) Der Käufer ist nur dann dazu berechtigt, ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen oder seine Leistungen auszusetzen, wenn der Gegenanspruch des Käufers von uns anerkannt, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

(4) Der Käufer ist nur dann zur Aufrechnung berechtigt, soweit der Gegenanspruch des Käufers von uns anerkannt, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

(5) Gerät der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug, ist er verpflichtet, an uns Verzugszinsen in Höhe von 9 (neun) Prozentpunkten über dem Basiszins der Deutschen Bundesbank für die Dauer des Verzugs zu zahlen.

§ 9 Vertragswidrige Ware; rechtsmangelhafte Ware

(1) Die Ware ist vertragswidrig, wenn sie im Zeitpunkt des Gefahrübergangs erheblich von den Anforderungen nach § 4 Absatz 1 und Absatz 2 abweicht.

(2) Die Ware weist einen Rechtsmangel auf, wenn sie im Zeitpunkt des Gefahrübergangs deutlich von den Anforderungen nach § 4 Absatz 3 abweicht.

§ 10 Untersuchungs- und Rügepflicht

(1) Ohne dass damit eine Einschränkung der gesetzlichen Regelungen verbunden ist, muss der Käufer die Ware umfassend im Hinblick auf Abweichungen der Ware in der Art, der Menge, der Qualität und der Verpackung untersuchen. Sofern erforderlich muss der Käufer die Untersuchung mit Hilfe dritter externer Personen durchführen.  

(2) Die Vertragswidrigkeit muss innerhalb von zehn (10) Kalendertagen angezeigt werden. Für offensichtliche Vertragswidrigkeiten beginnt diese Frist zur Anzeige mit der Lieferung der Ware, in allen anderen Fällen nachdem der Käufer die Vertragswidrigkeit festgestellt hat oder hätte feststellen müssen. Die Anzeige der Vertragswidrigkeit muss schriftlich erfolgen und die Vertragswidrigkeit so genau benennen und umschreiben, dass wir Abhilfemaßnahmen treffen können.

(3) Soweit vorstehend nichts Abweichendes vereinbart ist sowie im Hinblick auf Rechtsmängel, finden die gesetzlichen Vorschriften Anwendung.

§ 11 Verjährungsfrist

Die Ansprüche des Käufers wegen Lieferung vertragswidriger und rechtsmangelhafter Ware verjähren ein (1) Jahr nach Lieferung der Ware. Unberührt bleiben jedoch Ansprüche wegen arglistiger, wegen vorsätzlicher und wegen grob fahrlässiger Vertragsverletzung sowie Ansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Für gebrauchte Ware findet § 4 Absatz 1 Satz 4 Anwendung. Ersatzlieferung oder Nachbesserung führen nicht zu einem Neubeginn oder einer Hemmung der Verjährung.

§ 12 Rechtsbehelfe im Fall vertragswidriger und rechtsmangelhafter Ware; Haftungsbeschränkung

(1) Im Fall der Lieferung vertragswidriger Ware kann der Käufer Nachlieferung, Nachbesserung, Minderung und die Aufhebung des Vertrages nur nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften verlangen.

(2) Soweit die uns mit der Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen entstehenden Kosten dadurch erhöht werden, dass der Käufer die Ware an einen Ort verbringt, der nicht in der Auftragsbestätigung genannt ist  oder – sofern in der Auftragsbestätigung kein Ort genannt ist – der nicht der Niederlassung des Käufers entspricht, werden diese Kosten vom Käufer getragen.

(3) Im Falle der Lieferung vertragswidriger oder rechtsmangelhafter Ware oder im Falle einer sonstigen aus dem Kaufvertrag oder der Geschäftsbeziehung mit dem Käufer resultierenden Vertragsverletzung kann der Käufer Schadensersatz nur nach Maßgabe der folgenden Vorschriften verlangen, wobei ein Rückgriff auf sonstige Anspruchsgrundlagen (insbesondere außervertraglicher Art) ausgeschlossen ist:

a.    Wir haften nicht für das Verhalten von Lieferanten oder Subunternehmern. Zudem haften wir nicht auf Schadensersatz, soweit der Käufer zu diesem beigetragen hat.
b.    Der Käufer muss den Nachweis erbringen, dass unsere Geschäftsführer, Angestellten oder sonstigen Beschäftigten vorsätzlich oder fahrlässig dem Käufer gegenüber obliegende Pflichten verletzt haben.
c.    Sofern wir haften, ist die Haftung für verspätete oder ausbleibende Lieferung auf 0,5 Prozent für jede volle Woche, höchstens jedoch auf 5 Prozent des Nettokaufpreises der verspätet oder gar nicht gelieferten Ware, und im Falle der Haftung wegen Lieferung vertragswidriger und/oder rechtsmangelhafter Ware auf den Nettokaufpreis der betroffenen Ware beschränkt.  
d.    Abweichend von § 12 Absatz 3 lit. c) haften wir nicht für entgangenen Gewinn, Produktionsausfall und Nutzungsverluste.
e.    Die vorgenannten Beschränkungen in § 12 Absatz 3 gelten nicht
i.    bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
ii.    sofern wir arglistig, grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt haben,
iii.    sofern wir aus zwingenden Produkthaftungsgesetzen haften, sowie
iv.    im Hinblick auf die Haftung, die nach den anwendbaren Gesetzen nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden darf.

(4) Soweit vorstehend nichts Abweichendes vereinbart ist, finden die gesetzlichen Vorschriften Anwendung.

§ 13 Rechte an Dokumenten etc.

Wir behalten uns alle gewerblichen Schutzrechte an allen Dokumenten, Bildern, Zeichnungen etc. (zusammenfassend als „Dokumente“ bezeichnet), die wir im Zusammenhang mit der Erfüllung unser Pflichten unter diesem Kaufvertrag erstellt und/oder zur Verfügung gestellt haben, vor. Solche Dokumente gehören ausschließlich uns.

§ 14 Sonstige Bestimmungen

(1) Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zum Ausgleich aller uns gegen den Käufer zustehenden Ansprüche vor. Der Käufer ist verpflichtet, die zum Schutz unseres Eigentums erforderlichen Maßnahmen zu treffen und sicherzustellen, dass unser Eigentumsanspruch nicht beeinträchtigt wird. Sofern dies für die Aufrechterhaltung des Eigentumsvorbehalts erforderlich ist, verpflichtet sich der Käufer insbesondere dazu, eine im Belegenheitsland der Ware etwaig notwendige Eintragung in ein öffentliches Register auf eigene Kosten vorzunehmen.  

(2) Wir sind nicht dazu verpflichtet, Leistungen zu erbringen, die nicht in der Auftragsbestätigung oder diesen Internationalen Verkaufsbedingungen genannt sind.

(3) Zu diesem Kaufvertrag bestehen keine Nebenabreden.

(4) Jegliche Änderungen eines abgeschlossenen Kaufvertrages erfordern unsere schriftliche – durch unsere ordnungsgemäße Unterschrift kenntlich gemachte – Bestätigung.

(5) Der Käufer ist nicht dazu berechtigt, seine Rechte und Pflichten gegenüber uns auf eine andere Person zu übertragen.

(6) Der Erfüllungsort für die Lieferung ist in § 5 Absatz 2 geregelt, der Erfüllungsort für die Zahlung folgt aus § 8 Absatz 1. Als Erfüllungsort für alle sonstigen Pflichten ist – auch bei der Vereinbarung einer anderen Incoterms-Klausel – 32832 Augustdorf/Deutschland vereinbart. Dies gilt auch für die Nachlieferung, für die Nachbesserung sowie die Rückabwicklung der vertraglichen Pflichten im Falle der Vertragsaufhebung.

(7) Sämtliche Kommunikation, Erklärungen, Mitteilungen etc. (zusammenfassend nachfolgend „Mitteilungen“) haben ausschließlich in deutscher oder englischer Sprache zu erfolgen. Mittels Fax oder E-Mail gemachte Mitteilungen erfüllen das Schriftformerfordernis. Eine Unterschrift ist für die Einhaltung der Schriftform nicht erforderlich, es sei denn diese Internationalen Verkaufsbedingungen verlangen ausdrücklich eine Unterschrift.

§ 15 Schiedsgerichts- und Gerichtsstandsvereinbarung

(1) Sofern der Käufer seinen Sitz innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums und/oder der Schweiz hat, wird für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Kaufvertrag und diesen Internationalen Verkaufsbedingungen, einschließlich vertraglicher, außervertraglicher und insolvenzrechtlicher Streitigkeiten sowie Streitigkeiten über die Gültigkeit, Ungültigkeit, Verletzung oder Auflösung des Kaufvertrages, sowie Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Käufer und uns, die ausschließliche Zuständigkeit der für 32832 Augustdorf/Deutschland zuständigen Gerichte vereinbart. Wir sind berechtigt, anstelle einer Klage vor dem für 32832 Augustdorf/Deutschland zuständigen staatlichen Gericht auch Klage vor dem staatlichen Gericht am Geschäftssitz des Käufers zu erheben.
 
(2) Sofern der Käufer seinen Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz hat, werden alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Kaufvertrag und diesen Internationalen Verkaufsbedingungen, einschließlich vertraglicher, außervertraglicher und insolvenzrechtlicher Streitigkeiten sowie Streitigkeiten über die Gültigkeit, Ungültigkeit, Verletzung oder Auflösung des Kaufvertrages, sowie Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Käufer und uns, ausschließlich durch ein Schiedsgerichtsverfahren gemäß der Internationalen Schweizerischen Schiedsordnung der Swiss Chambers‘ Arbitration Institution endgültig entschieden. Der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist Zürich/Schweiz, die Sprache deutsch.

§ 16 Salvatorische Klausel

Sollten Bestimmungen dieser Internationalen Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die Regelungen im Übrigen wirksam. Wir und der Käufer sind verpflichtet, die unwirksamen Bestimmungen durch neue Bestimmungen zu ersetzen, die dem in den unwirksamen Bestimmungen enthaltenen wirtschaftlichen Regelungsgehalt in rechtlich zulässiger Weise soweit wie möglich gerecht werden.